Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. I***** K*****, 2. R***** eGen, *****, beide vertreten durch Mag. Valentina Herk, öffentliche Notarin in Fehring, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und eines Pfandrechts in der EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Oktober 2020, AZ 4 R 179/20b, mit dem der Rekurs des Antragstellers und der R***** eGen, *****, vertreten durch Mag. Valentina Herk, öffentliche Notarin in Fehring, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 13. August 2020, TZ 5699/2020, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Weist das Gericht zweiter Instanz – wie hier – den Rekurs mangels Beschwer zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RIS Justiz RS0120565 [T18], RS0120974 [T13]).
[2] Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG sprechen die Revisionsrekurswerber in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel nicht an. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit eines Rechtsmittels unabhängig von der Frage nach der materiell-rechtlichen Beschwer immer jedenfalls auch die formelle Beschwer erfordert (5 Ob 165/17a; 5 Ob 130/11w mwN). Die formelle Beschwer liegt aber nicht vor, wenn – wie hier – dem Antrag des Rechtsmittelwerbers zur Gänze stattgegeben wurde (5 Ob 165/17a mwN). Die von den Antragstellern geforderte Korrektur einer (angeblich) offenkundigen Fehlentscheidung wegen Aktenwidrigkeit und/oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus.
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