6Ob101/25h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers G*, wider die Antragsgegnerin V*, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. März 2025, GZ 45 R 114/25k 94, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 6. Februar 2025, GZ 13 FAM 64/15y 91, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen sich – wie hier – Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
[2]Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs an diesem Formerfordernis mangelt und der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG zulässig ist (vgl RS0120565 [T5, T19]; 2 Ob 142/21b; zur Anfechtbarkeit auch deklarativer Unterbrechungsbeschlüsse gemäß § 26 Abs 4 AußStrG Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 26 Rz 6), ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; vgl RS0120077).