JudikaturOGH

5Ob280/06x – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Dezember 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Elisabeth R*****, vertreten durch Medwed-Kupferschmid-Medwed-Nöstlthaller, Rechtsanwälte in Graz, wegen Grundbuchshandlungen in der EZ *****, infolge des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Oktober 2006, AZ 3 R 119/06a, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Antrag vom 14. 11. 2005 begehrte die Antragstellerin eine gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 WEG. Das darüber zu 5 Msch 1/05z des Bezirksgerichtes Graz geführte Verfahren endete mit Vergleich vom 29. 3. 2006, der in Rechtswirksamkeit erwachsen ist. Daraufhin verlangte die Antragstellerin vom Erstgericht die amtswegige Durchführung der grundbücherlichen Ersichtlichmachung dieses gerichtlichen Vergleiches ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch des Bezirksgerichtes Graz.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und wies aus diesem Anlass ihren Grundbuchsantrag in Form einer Maßgabebestätigung zurück. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Dagegen hat die Antragstellerin beim Erstgericht einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten „außerordentlichen" Revisionsrekurs erhoben.

Diesen Revisionsrekurs hat das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen ein Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. Auch bei solchen ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG maßgeblich. Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung (RIS-Justiz RS0120974; RS0007169 (T9, T10]).

Wie die Benützungsregelung selbst einen Anspruch vermögensrechtlicher Natur betrifft (RIS-Justiz RS0007110 [T14]; RS0109789; Fucik/Kloiber AußStrG Rz 6 zu § 62 AußStrG), gilt dies auch für einen Antrag nach § 17 Abs 3 WEG iVm § 20 lit b GBG.

Unter den gegebenen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Das Fehlen einer solchen Zulassungsvorstellung ist verbesserungsfähig.

Das Erstgericht wird daher der Revisionsrekurswerberin unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen haben, klar zu stellen, ob sie eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht anstrebt, und bejahendenfalls das Rekursgericht damit zu befassen haben. Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklären sollte, wäre das Rechtsmittel - dann als ordentlicher Revisionsrekurs - dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623).

Für die unmittelbare Vorlage, auch eines als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof, bietet das Gesetz keine Grundlage.

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