JudikaturOGH

5Ob116/07f – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1) Kaspar L*****, 2) Marianne L*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Dr. Georg Petzer, Dr. Herbert Marschitz und Dr. Peter Petter, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, und 3) Brigitte S*****, vertreten durch Waltraud D*****, und Sigrid G*****, wider die Antragsgegner 1) Bartl L***** GmbH, *****, 2) Ingeborg Maria B*****,

3) Helga C*****, 4) Agnes P*****, 5) Ingeborg N*****, 6) Ing. Gerhard K*****, 7) Mag. Eva-Maria P*****, 8) Edeltraud M*****, 9) Emma G*****, 10) Katharina Ü*****, 11) Monika P*****, 12) Hubert E*****,

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Entscheidungsergänzung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht gab in Abänderung des Sachbeschlusses des Erstgerichtes dem Antrag, der Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmte Erhaltungsarbeiten aufzutragen, statt und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs „nach § 528 Abs 1 ZPO (§ 52 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 MRG)" nicht zulässig sei, weil die Bedeutung der Entscheidung nicht über den Einzelfall hinausreiche.

Rechtliche Beurteilung

Nach Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG gelten für die Bekämpfung von nach dem 31. 12. 2004 ergangenen Entscheidung die Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens des Außerstreitgesetzes iVm § 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG (vgl auch M. Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 37 MRG Rz 108). Damit ist für die Frage der Revisionsrekurszulässigkeit § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 AußStrG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und nach § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt (5 Ob 119/06w).

Nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 zulässig ist, wenn der Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 (hier zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG idF des WohnAußStrBeglG EUR 10.000) übersteigt oder nicht. Diese Wertgrenze für außerordentliche Revisionsrekurse gilt ausnahmslos; die bisherigen Ausnahmen sind entfallen (vgl 5 Ob 72/05g, 5 Ob 119/06w). Für die Zulässigkeit von Revisionsrekursen besteht auch kein Unterschied zwischen einfachen Beschlüssen und Sachbeschlüssen, lediglich unterschiedliche Rechtsmittelfristen sind zu beachten.

Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung um den Ausspruch des Wertes des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen haben. Anschließend wird der Ergänzungsbeschluss den Parteien zuzustellen und - falls erforderlich - entsprechende Verbesserungsaufträge zu erteilen seien. Allenfalls wird ein Verfahren über eine Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) abzuführen und gegebenenfalls das Rechtsmittel des 16. Antragsgegners dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung wieder vorzulegen sein.

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