Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Christl M*****, gegen die Antragsgegner 1. V***** reg. GenmbH, *****, 2. L***** V*****, 3. T***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen § 52 Abs 1 Z 9 WEG iVm § 32 Abs 5 WEG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 17. März 2005, GZ 3 R 74/05p 30, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 13. Dezember 2004, GZ 18 Msch 19/03p 26, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Entscheidungsergänzung zurückgestellt.
Begründung:
Das Rekursgericht hat einen erstinstanzlichen Sachbeschluss, mit dem der Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG abgewiesen wurde, bestätigt. Es wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.
Aus nachstehenden Erwägungen ist aber ein solcher Ausspruch für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendig. Die Antragstellerin hat nämlich gegen den zweitinstanzlichen Beschluss einen „außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben.
Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (§ 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Das ist hier der Fall, weil die angefochtene Entscheidung (Sachbeschluss des Rekursgerichtes) vom 17. März 2005 datiert. Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, es handle sich bei der „angefochtenen Entscheidung" stets um die erstinstanzliche Entscheidung, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt (vgl etwa 5 Ob 72/05g; Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 04 Anm 2 zu § 37 MRG).
Demnach gelten zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG idFd WohnAußStrBeglG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt. Nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG hat das Rekursgericht in seinen Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 zulässig ist, wenn der Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist. Hat das Rekursgericht nach Abs 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 (hier zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG idFd WohnAußStrBeglG: EUR 10.000) übersteigt oder nicht.
Diese Wertgrenze für den außerordentlichen Revisionskrekurs gilt ausnahmslos. Die bisherigen Ausnahmen in § 52 Abs 2 Z 7 WEG 2002 aF entfallen (ausdrücklich RV zu Art 1 Z 16 WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Anm 4 zu § 62 AußStrG).
Zusammengefasst bedeutet das, dass der außerordentliche Revisionsrekurs im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ausnahmslos nur zulässig ist, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt (vgl Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 11 zu § 37 MRG).
Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung um den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ergänzen zu haben. Anschließend werden die Ergänzungsbeschlüsse den Parteien zuzustellen und - falls eine Bewertung mit über EUR 10.000 erfolgt, der Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag durch Anwaltsunterfertigung zu erteilen sein (§ 52 Abs 2 Z 6 WEG idFd Art 2 Z 2 des WohnAußStrBeglG). Auch hier ist zu berücksichtigen, dass das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
Spruchgemäß sind daher die Akten dem Rekursgericht zum Nachtrag des vorgesehenen Ausspruchs und der sich daraus ergebenden Vorgangsweise zurückzustellen.
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