JudikaturOGH

RS0089214 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2000

Da die Integritätsabgeltung nach § 213a Abs 2 ASVG als "einmalige Leistung" gewährt wird, gehörte sie nicht zu den "wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen" im Sinne des § 45 Abs 4, § 46 Abs 3 und § 47 Abs 2 ASGG idF vor der ASGG-Novelle 1994 (SSV-NF 8/1 mwN) und gehört auch nicht zu den "wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen" im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG idF dieser Novelle.

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