Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei J* AG, FN *, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Integritätsabgeltung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juli 2025, GZ 6 Rs 18/25a 87, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG hat.
[2] Der Kläger war als Leiharbeiter bei der Arbeitskräfteüberlasserin W* GmbH beschäftigt. Von dieser wurde er der im Schlossergewerbe tätigen E* GmbH überlassen und von dieser im Rahmen eines Großauftrags im Werk * der Nebenintervenientin eingesetzt. Er wurde am 9. 11. 2015, als er einen eigens angefertigten Schachtdeckel aufgrund einer Weisung eines Mitarbeiters der Nebenintervenienten, der technischer Verantwortlicher für die Erneuerung der Schachtabdeckung war, mit einem Winkelschleifer kürzen wollte, aufgrund eines für die Dämmung verwendeten, aber nicht geeigneten Klebers erfolgten Explosion schwer verletzt. Weder war vorab eine Gefährdungsbeurteilung erfolgt, noch entsprach die technische Durchführung der Arbeiten dem Stand der Technik. Hätte es eine Planung der Ausführung gegeben, wäre die Gefahr, die sich durch den Einsatz des Klebers und des sodann erfolgten möglichen Nachschweißens ergeben könnte, bereits vorzeitig erkannt worden.
[3] Mit Bescheid vom 3. 10. 2017 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25. 8. 2016 auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. 11. 2015 ab. Es gäbe keine Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Außerachtlassen von Arbeitnehmerschutzvorschriften.
[4] Der Kläger begehrte die Gewährung einer Integritätsabgeltung in Höhe von 25.000 EUR samt 4 % seit 3. 10. 2017.
[5] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, es liege keine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vor.
[6] Die auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin schloss sich im Wesentlichen dem Rechtsstandpunkt der Beklagten an.
[7] Das Erstgerichtgab der Klage statt. Es habe eine Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 4 AÜG vorgelegen, der Nebenintervenientin sei die Rolle der Arbeitgeberin im Sinn des ASchG zugekommen, sie habe die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu vertreten.
[8] Das Berufungsgerichtgab der dagegen erhobenen Berufung der Nebenintervenientin nicht Folge. Die Nebenintervenientin sei als Beschäftigerin und Arbeitgeberin des Klägers iSd § 9 ASchG Adressatin der hier einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften. Das gänzliche Unterbleiben einer Gefahrenermittlung und beurteilung durch ausreichend fachkundige Personen stelle jedenfalls eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften dar, welche auch unfallkausal gewesen sei.
[9] Die dagegen erhobene außerordentliche Revisionder Nebenintervenientin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[10]1. Für die Beurteilung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei einem vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel ist lediglich das Interesse der Hauptpartei an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich (RS0033869). Ein (mit Blick auf § 334 Abs 1 Satz 2 ASVG) allfälliges fehlendes rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Beitritt zum Verfahren ist in dritter Instanz mangels Bestreitung der Nebenintervention nicht zu prüfen (RS0035475).
[11]2. Soweit die Nebenintervenientin eine erhebliche Rechtsfrage darin erblickt, dass Rechtsprechung dazu fehle, wann iSd § 9 Abs 1 ASchG eine Überlassung im Sinn des ASchG vorliege und wer als Beschäftiger für die Dauer der Überlassung als Arbeitgeber gemäß § 9 Abs 2 ASchG gelte, ist sie darauf zu verweisen, dass die rechtliche Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung an sie vorlag, von ihr in der Berufung nicht gesetzmäßig bekämpft wurde und damit dieser Streitpunkt im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann ( RS0043573 [T3, T33]).
[12]3. Auch mit der Frage, ob Arbeitnehmerpflichten gemäß § 15 ASchG für die Beurteilung des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit auf Arbeitgeberseite zu berücksichtigen sind, macht die Nebenintervenientin keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Eine Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG gebührt dann, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Der von der Revision relevierte § 15 ASchG enthält zum einen keine Arbeitnehmerschutzvorschriften, sondern Vorschriften über Arbeitnehmerpflichten, zum anderen berühren die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 15 Abs 8 ASchG). Zudem schließt selbst ein grobes Mitverschulden des Versicherten den Anspruch nach § 213a ASVG nicht aus ( RS0111034 ).
[13]Einer weiterer Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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