Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a) Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);
b) Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);
c) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);
d) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);
e) Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);
f) Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);
g) Versehrtengeld (§ 212);
h) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);
i) Integritätsabgeltung (§ 213a);
2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a) Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214);
b) Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220);
3. im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 367 Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen.
…154/1994, unterliegt. Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung…
§ 98 Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
…3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (§ 173 Z 2 lit. a) kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.…