ASVG
Gliederung
Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a)Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);
b)Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);
c)berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);
d)Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);
e)Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);
f)Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);
g)Versehrtengeld (§ 212);
h)Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);
i)Integritätsabgeltung (§ 213a);
2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a)Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214);
b)Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220);
3. im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.
§ 173 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 173 Leistungen.
…§ 173. Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt: 1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung…
§ 367 Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen.
…154/1994, unterliegt. Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung…
§ 98 Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
…3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten ( § 173 Z 2 lit. a ) kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.…
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