ASVG
Gliederung
Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a)Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);
b)Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);
c)berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);
d)Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);
e)Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);
f)Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);
g)Versehrtengeld (§ 212);
h)Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);
i)Integritätsabgeltung (§ 213a);
2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a)Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214);
b)Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220);
3. im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.
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