JudikaturOGH

RS0121814 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 2007

Die Integritätsentschädigung des § 43 Abs 2 lit d UVG (liechtensteinisches Unfallversicherungsgesetz) einerseits und die Genugtuung nach Art 47 OR (schweizerisches Obligationenrecht) andererseits sind „Leistungen gleicher Art". Die Genugtuung nach dieser Gesetzesstelle entspricht dem in Österreich vom historischen Gesetzgeber in § 1325 ABGB gewählten Ausdruck des Schmerzengeldes. Der Begriff der Genugtuung - gleichermaßen nach § 1324 Abs 2 FL-ABGB wie nach § 43 Abs 2 lit d UVG - ist nichts anderes als Schadenersatz und insoweit deckungsgleich. Die Schweizerisch-Liechtensteinische Integritätsentschädigung ist insoweit (begrifflich wie inhaltlich) der in Österreich durch die 48. ASVG-Novelle BGBl 1989/642 in den Leistungskatalog sozialversicherungsrechtlicher Entschädigungsleistungen im §213a ASVG aufgenommenen Integritätsabgeltung zuzuordnen.

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