(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 70 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
(2) Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.
(3) Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.
(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.
(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind:
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, die Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988, die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 und der Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG 1988,
2. Schmerzengeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Heeresentschädigungsgesetz, Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz, Heimopferrentengesetz), sofern es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt,
3. Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, auch bei Dritten, denen diese Geldleistungen als Entgelt für deren Pflegetätigkeit zufließen, sofern die Pflegetätigkeit durch Ehegatte/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und nicht zu Erwerbszwecken, erfolgt,
4. freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
5. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß § 17 Abs. 3,
6. Leistungen, die bundesgesetzlich als nicht im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anrechenbar bezeichnet werden,
7. Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden,
8. Entschädigungen für Tätigkeiten bei Wahlen als Beisitzer oder Beisitzerin, Ersatzbeisitzer oder Ersatzbeisitzerin oder Vertrauensperson,
9. Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die an Mieterinnen oder Mieter von Gebietskörperschaften zur Deckung eines Sonderbedarfs als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben (Teuerung) gewährt werden,
10. Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit in den Ferien oder während des Unterrichtsjahres von mündig minderjährigen Schülerinnen und Schülern sowie von volljährigen Schülerinnen und Schülern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben,
11. folgende sozialversicherungsrechtliche Leistungen:
a. Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen (§ 105 ASVG und § 46 B-KUVG) und Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG);
b. Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG);
c. Betriebsrenten (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), und Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG).
Rückverweise
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 30 Datenschutz
…7. Familienstand und Personenstand; 8. aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Aufenthaltsstatus; 9. Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, weitere Wohnsitze oder sonstige Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen; 10. Unterkunftsdaten (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnen, Daten betreffend Eigentümerin oder Eigentümer, Vermieterin oder Vermieter, Hauptmieterin oder Hauptmieter, Mietverhältnis, Anzahl…
§ 12a Nichtverwertbarkeit des aus § 10 Abs. 6 Z 1, 2 oder 11 stammenden Vermögens
…Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß § 10 Abs. 6 Z 1, aus Schmerzengeld, aus Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß § 10 Abs. 6 Z …
§ 28 Amtshilfe und DatenschutzAmtshilfe
…des Sozialministeriumservices, des Österreichischen Integrationsfonds, der Bildungsdirektion für Wien, der Landespolizeidirektion Wien, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sowie mit Angelegenheiten des Gewerbes nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG befassten Bundes- und Landesbehörden, der mit Studienbeihilfen befassten Behörden, der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde, und der Finanzämter…
§ 44a Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
…wegen zu überprüfen. (5) Die Einmalzahlung in Höhe von € 450,- gemäß § 66 AlVG zur Deckung eines Sonderbedarfs wird von der Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 ausgenommen. § 24a findet keine Anwendung. (6) Bei der Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz sind Leistungen und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln mit…