BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 968

§ 968Sequester.

Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteyen oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurtheilt.

Entscheidungen
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