§ 1098
§ 1098 — ABGB
§ 1098 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zum Untermietverbot siehe § 11 MRG BGBl. Nr. 520/1981.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018827
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mieter und Pächter sind berechtiget, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist.
Entscheidungen 698
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Rechtssätze 269
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