6Ob693/89—OGH Entscheidung
21. Dezember 1989
…war, weil sich die Miteigentümerinnen nicht über die Person eines Mieters einigen konnten, Uneinigkeit bestand vielmehr über die Auswahl des Verwalters, die deshalb gemäß § 836 ABGB durch den Richter zu erfolgen hatte. Auch der gerichtlich bestellte Verwalter ist Machthaber aller Miteigentümer (Jensik, Miteigentum - Wohnungseigentum, 30; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1…