BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 349

§ 349a) körperlicher Sachen;

Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt.

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