RS0009253 – OGH Rechtssatz
RS0009253 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Geschäftsfähigkeit der Klägerin und die Vertretungsmacht ihres gesetzlichen Vertreters richten sich nach dem vom Staatsangehörigkeitsprinzip beherrschten Personalstatut der Klägerin.