RS0010334 – OGH Rechtssatz
RS0010334 – OGH Rechtssatz
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Die einen inneren Vorgang darstellende Änderung des Besitzwillens reicht für einen Besitzverlust nicht aus. Tritt aber der mangelnde Besitzwille nach außen hin - etwa durch Abschluß eines Vertrages, mit dem sich der Ersitzungsbesitzer Dienstbarkeitsrechte an dem in seinem Sachbesitz stehenden Grundstück einräumen läßt - in Erscheinung, tritt Besitzverlust ein. Wer nicht weiß, daß er eine Sache in seiner Macht hat und dies zum Ausdruck bringt, kann diese Macht als gegenwärtige nicht wollen.