JudikaturJustizRS0010334

RS0010334 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1980

Die einen inneren Vorgang darstellende Änderung des Besitzwillens reicht für einen Besitzverlust nicht aus. Tritt aber der mangelnde Besitzwille nach außen hin - etwa durch Abschluß eines Vertrages, mit dem sich der Ersitzungsbesitzer Dienstbarkeitsrechte an dem in seinem Sachbesitz stehenden Grundstück einräumen läßt - in Erscheinung, tritt Besitzverlust ein. Wer nicht weiß, daß er eine Sache in seiner Macht hat und dies zum Ausdruck bringt, kann diese Macht als gegenwärtige nicht wollen.