JudikaturJustizRS0009218

RS0009218 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1970

Die Grundsätze des internationalen Privatrechtes gelten nicht nur von Staat sondern analog als interlokales oder interprovinziales Privatrecht. ( Kläger in Wien, Beklagte in Lübeck, vereinbarter Erfüllungsort Wien ).

Wenn der "Schwerpunkt" des Rechtsverhältnisses nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich war, dann ist auch das österreichische Währungsrecht anzuwenden.