BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1370

§ 1370

Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen, und darin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben. Auch können die wesentlichen Bedingungen des Pfandvertrages in dem Pfandscheine angeführet werden.

Entscheidungen
18
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    6