§ 1368 II.) Durch Pfandvertrag.
§ 1368 II.) Durch Pfandvertrag. — ABGB
§ 1368 II.) Durch Pfandvertrag. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Regelung des Pfandrechtes als dingliches Recht siehe die §§ 447 bis 470.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019113
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Pfandvertrag heißt derjenige Vertrag, wodurch der Schuldner, oder ein Anderer anstatt seiner auf eine Sache dem Gläubiger das Pfandrecht wirklich einräumet, folglich ihm das bewegliche Pfandstück übergibt, oder das unbewegliche durch die Pfandbücher verschreibt. Der Vertrag, ein Pfand übergeben zu wollen, ist noch kein Pfandvertrag.