(1) Die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem Protokoll verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Das Vollstreckungsorgan hat auch den voraussichtlich erzielbaren Erlös anzugeben. Werden die Pfandstücke nicht verwahrt, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise durch Aufkleben von Pfändungsmarken oder, wenn dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, durch Anbringen von Pfändungsanzeigen an geeigneter Stelle, in denen angegeben wurde, was gepfändet wurde, ersichtlich zu machen.
(2) In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen wurden. Die Forderung ist im Protokolle nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig. im Pfändungsprotokoll ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.
(3) Behaupten dritte Personen oder der Verpflichtete bei der Pfändung an den im Protokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken. Werden Name und genaue Anschrift des Dritten bekanntgegeben, so ist dieser vom Vollstreckungsorgan von der Pfändung zu verständigen.
(4) Von dem Vollzug der Pfändung sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass sie bei der Pfändung anwesend oder vertreten waren oder dass ihnen eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird. Eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag und gegen Kostenersatz zu übersenden.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
§ 257 Nachpfändung
…Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (§ 253 Abs. 2) zu bezeichnen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995) (3) Jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten Pfändung stattfindet, kommt…
§ 321 Pfändung von Forderungen aus Papieren
…über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, dass der Verwalter oder das Vollstreckungsorgan diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt. Das Vollstreckungsorgan hat weiters die Papiere bei Gericht zu hinterlegen. (2) Für eine später zu Gunsten eines anderen…
§ 140 Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör
…des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs haben das Gericht § 257 und der Sachverständige §§ 253 und 254 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.…