JudikaturJustizRS0032378

RS0032378 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1998

Wurde innerhalb der Frist des § 30 Abs 1 KO eine grundbücherliche Sicherstellung für schon früher bestandene Schulden eingeräumt, ist nur dann kongruente Deckung anzunehmen, wenn vor Beginn dieser Frist bereits ein Verpfändungsvertrag oder Pfandbestellungsvertrag (ein Pfandversprechen) und damit ein klagbares Recht auf sofortigen Abschluß eines Pfandvertrages bestand.

Entscheidungen
5