JudikaturJustizRS0032550

RS0032550 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 1924

Wurde das zur Sicherung einer Forderung bestellte Pfand einem Dritten in Verwahrung gegeben, so kann eine Ausdehnung des Pfandrechtes auf weitere Forderungen nur dadurch erfolgen, daß der Dritte hievon verständigt wird.