RS0032550 – OGH Rechtssatz
RS0032550 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wurde das zur Sicherung einer Forderung bestellte Pfand einem Dritten in Verwahrung gegeben, so kann eine Ausdehnung des Pfandrechtes auf weitere Forderungen nur dadurch erfolgen, daß der Dritte hievon verständigt wird.