RS0038501 – OGH Rechtssatz
RS0038501 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nur den Vertragsparteien steht die gerichtliche Geltendmachung von Gestaltungsrechten zu. Gestaltungsrechte können nicht selbständig abgetreten werden. Ficht der Bewucherte einen Darlehensvertrag nicht wegen Wuchers an und wird er rechtskräftig zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt, kann der Pfandschuldner den Darlehensvertrag nicht wegen Wuchers anfechten.