§ 1318
§ 1318 — ABGB
§ 1318 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019061
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.