JudikaturOGH

RS0029742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2010

Befindet sich in einer Wohnung eine Wasserleitung und wird der Ausgusshahn nicht geschlossen, so ist dies eine gefährliche Verwahrung des Wassers. Hat dies das Eindringen des Wasser in andere Räume zur Folge und wird hiedurch Schaden verursacht, so besteht die Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB.

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