RS0022522 – OGH Rechtssatz
Der Installateur, der in der Wohnung eines Mieters einen Rohranschluss schlecht vorgenommen hat, haftet dem Mieter einer anderen Wohnung für den daraus entstandenen Wasserschaden (erweiterte Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht in Verbindung mit § 1318 ABGB).