Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* Limited , **, Zypern, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Privatstiftung , **, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. C* Gesellschaft m.b.H. , **, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, 2. D* GmbH , **, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, und 3. E* e.U., Inhaber F*,**, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen EUR 110.414,93 sA, über die Berufung der beklagten Partei und der Erstnebenintervenientin gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. November 2024, **-24, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist zu 130/4680-stel Anteilen (B-LNr. 12) Miteigentümerin der Liegenschaft EZ **, KG **, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 7 untrennbar verbunden ist, die Beklagte ist grundbücherliche Eigentümerin von 528/4680-stel Anteilen (B-LNr. 5) der selben Liegenschaft, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 11 untrennbar verbunden ist.
Die Beklagte führte im Jahr 2021 Renovierungsarbeiten im Bereich des Badezimmers ihres Wohnungseigentumsobjekts durch. Für die Planung und Überwachung der Bauarbeiten beauftragte sie die Zweitnebenintervenientin, als Baumeister wurde die Erstnebenintervenientin und für die Durchführung der Installateurarbeiten der Drittnebenintervenient von der Beklagten beauftragt.
Im Winter 2021/2022 kam es im Zuge der Umbauarbeiten in der Wohnung der Beklagten zu einem Wassereintritt in die Wohnung der Klägerin, weil kein Wiederanschluss eines zuvor bei den Renovierungsarbeiten abgezogenen Rohrs an das Fallrohr erfolgte und daher die Entwässerung nicht über das Fallrohr, sondern in den Bodenaufbau erfolgte, was zu Wasserschäden in der Wohnung der Klägerin geführt hat.
Mit ihrer Klage vom 24.7.2024 begehrt die Klägeringestützt auf § 1318 ABGB von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 110.414,93 sA für die durch den Wassereintritt verursachten Schäden am Inventar im Wohnzimmer (EUR 106.165), die während der erfolglos versuchten außergerichtlich Einigung aufgelaufenen Lagerkosten für die durch das eindringende Wasser vollständig zerstörten Möbel von EUR 3.885 und die Kosten einer durch den Wassereintritt notwendig gewordenen Reparatur der Fußbodenheizung von EUR 364,80.
Die Beklagte wendete zum Grund des Anspruchs ein, es treffe sie keine Haftung, weil sie die Renovierung des Badezimmers durch befugte Professionisten durchführen habe lassen. Sie habe einen Professionisten mit der örtliche Bauaufsicht beauftragt. Dadurch habe sie alles getan, um die mit der Badrenovierung entstehenden Risiken auf ein Minimum zu reduzieren. Es treffe am Schadensereignis alle Nebenintervenienten ein Mitverschulden, wobei nur der Anteil, mit welchem die involvierten Professionisten für den Schaden verantwortlich seien, unklar sei.
Hinsichtlich der Lagerkosten der beschädigten Möbel habe die Klägerin die sie treffende Schadenminderungspflicht verletzt. Sie hätte umgehend die Entsorgung der beschädigten Möbel veranlassen müssen. Bestritten werde der Kausalzusammenhang zwischen der Reparatur der Fußbodenheizung und dem Schadensereignis.
Die Erstnebenintervenientin wandte ein, sie habe den Auftrag gehabt, das Bad abzubrechen und in weiterer Folge Verputz und Estrich herzustellen. Mit den übrigen Leistungen habe sie nichts zu tun gehabt.
Die Zweitnebenintervenientin und der Drittnebenintervenient bestritten ebenfalls das Klagebegehren. Der Drittnebenintervenient brachte noch vor, er habe die beauftragten Leistungen ordnungsgemäß erfüllt. Er sei mit der Neuherstellung von Installationen im Badezimmer beauftragt gewesen; er habe nicht den Auftrag gehabt, die vorhandenen Bestandsleitungen zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil stellte das Erstgericht fest, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, dass der bloße Einsatz eines (oder mehrerer) Professionisten nicht ausreiche, um den Wohnungsinhaber von seiner Haftung zu befreien. Die von Huber (in Schwimann / Neumayr, ABGB Taschenkommentar 6§ 1318 ABGB Rz 12) vertretene Meinung, wonach es an der objektiven Vorwerfbarkeit fehle, falls der Wohnungsinhaber einen Fachmann heranziehe, finde in der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 1318 ABGB keinen Niederschlag.
Gegen dieses Zwischenurteil richten sich die Berufungen der Beklagten und der Erstnebenintervenientin jeweils aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, jeweils mit einem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellen sie jeweils einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt den Berufungen jeweils nicht Folge zu geben.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt .
1. Beide Berufungen führen zusammengefasst ins Treffen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Renovier-ungsarbeiten drei befugte Professionisten beauftragt habe, wobei einer davon auch die örtliche Bauaufsicht innegehabt habe. Damit habe die Beklagte dafür gesorgt, dass die beauftragten Arbeiten von jeweils dazu befugten und fachlich ausgebildeten Professionisten durchgeführt worden seien. Alle möglichen und ihr zumutbaren Maßnahmen seien damit ergriffen worden, um nach allgemeiner Lebenserfahrung erkennbare Risiken im Zusammenhang mit den beauftragten Renovierungsarbeiten zu vermeiden bzw zu minimieren.
2.1.Gemäß § 1318 ABGB haftet der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, dass aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen wird. Die Haftung erfasst nicht nur die Wohnung selbst, sondern ist auch auf andere Räume anzuwenden, über die der Wohnungsinhaber verfügungsberechtigt ist und verfügt, wie etwa Dachterrassen oder sonstige Außenflächen (4 Ob 179/89x). Haftbar ist derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden (Wohn-)Raum zusteht (RS0029570 [T1]; 8 Ob 133/04y).
2.2.Die Haftung nach § 1318 ABGB ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen (RS0029761). Der Wohnungsinhaber ist für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden nicht nach § 1318 ABGB ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern (RS0029655). § 1318 ABGB normiert insoweit keine reine Erfolgshaftung (vgl RS0029597; 5 Ob 124/06x).
2.3.Entscheidend für die Haftung nach § 1318 ABGB ist auch nicht die wohnungseigentumsrechtliche Zuordnung, sondern die rechtliche und faktische Möglichkeit des Inhabers eines (Wohn-)Raums, auf die Gefahrenquelle einzuwirken (vgl RS0029570 [T3]; 8 Ob 133/04y; 10 Ob 27/20y).
3.1.Die von den Berufungswerbern ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 27/20y und 1 Ob 557/87 sind nicht einschlägig, sie betrafen Sachverhaltskonstellation, wo die Haftung des jeweiligen Wohnungsinhabers bejaht wurde, weil die jeweiligen Wohnungsinhaber Kontrollmaßnahmen (allenfalls durch Beziehen eines Professionisten) unterließen.
3.2. In der Entscheidung 7 Ob 50/86 hatte der Oberste Gerichtshof den Regressanspruch einer Versicherungsgesellschaft zu beurteilen, die ihrem Versicherungsnehmer einen Leitungswasserschaden in dessen Wohnung ersetzte, der aus fahrlässig unsachgemäß durchgeführten Installationsarbeiten des beklagten Installateurs in der Wohnung eines anderen Mieters resultierten. Dazu führte der Oberste Gerichtshof aus, dass der Wohnungsinhaber ohne Rücksicht darauf, ob die Schädigung durch ihn selbst oder durch Dritte verursacht wurde, hafte. Der Wohnungsinhaber hat auch für fremdes Verhalten einzustehen. Der Wohnungsinhaber wird zwar für eigenes Verhalten dann nicht ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Die Haftung des Wohnungsinhabers für eine Schädigung durch Dritte ist dagegen von eigenem Verschulden unabhängig. Sie besteht, ohne dass auf seiner Seite ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegen müsste. Es liegt insofern reine Erfolgshaftung vor.
In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 179/98x zu verweisen. Der Rauminhaber haftet für fremdes Verhalten und zwar unabhängig davon, ob auf seiner Seite auch ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegt; er hat für das Verschulden der mit seiner Zustimmung handelnden (hier unterlassenden) Person einzustehen (vgl auch 8 Ob 133/04y). Die Haftung des Rauminhabers nach § 1318 ABGB schließt die Haftung anderer Personen (etwa des Hauseigentümers oder eines Professionisten) nach allgemeinen Grundsätzen nicht aus. An dieser Haftung ändert sich auch nichts dadurch, dass er allenfalls Regressansprüche gegen einen schuldhaft handelnden Dritten hat.
Demgegenüber vertritt Huber in Schwimann / Neumayr, ABGB: Taschenkommentar 6, § 1318 ABGB Rz 12, die Ansicht, dass es typischerweise an einer objektiven Vorwerfbarkeit fehle, wenn der Wohnungsinhaber einen Fachmann heranziehe.
3.3.Die Gründe für die strenge Haftung des Wohnungsinhabers liegen in dem in der Regel gegebenen Beweisnotstand des Geschädigten und die regelmäßig vorhandene Regressmöglichkeit des Wohnungsinhabers (vgl 7 Ob 609/88; s auch 4 Ob 233/04z; Koziol , Die Haftung des Wohnungsinhaber für fremdes Verhalten).
3.4.1.Eine Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB kommt für fremdes Verhalten in folgenden Konstellationen nicht zum Tragen:
3.4.2. Der Entscheidung 7 Ob 15/95 lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach unbekannte Dritte sich mit einem Schlüssel Zutritt zu einer an die Beklagten vom Berufsförderungsinstitut übergebenen Wohnung verschafften und ein als Waschmaschinenanschluss vorgesehenes Eckventil öffneten und nicht mehr schlossen, wodurch es in der Folge zu einem Wasserschaden kam. Der Oberste Gerichtshof führt in dieser Entscheidung aus, dass es bei einem Wasserschaden darauf ankomme, ob Umstände vorlägen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne weiteres verständlich erscheine. Umstände also, die eine Gefahr in dieser Richtung bildeten. In der zu beurteilenden Konstellation hätten die beklagten Wohnungsinhaber den Beweis erbracht, dass sie die auf Grund der gebotenen Sorgfalt objektiv erforderlichen Maßnahmen eingehalten hätten, weil sie die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand verlassen hätten und es ihnen nicht angelastet werden könne, wenn es während ihrer Abwesenheit anderen Personen, auf deren Betreten der Wohnung und ihr Verhalten in dieser sie keinen Einfluss ausüben hätten können, möglich gewesen sei, eine gefährliche Lage in der Wohnung zu schaffen; denn aus dem Umstand, dass außer ihnen noch weitere Personen im Besitz von Schlüsseln zur Wohnung gewesen seien, sodass diese ohne weiteres auch während ihrer Abwesenheit Zutritt zur Wohnung hatten, könne ihnen auch objektiv kein Vorwurf gemacht werden, zumal nicht sie es gewesen seien, die Wohnungsschlüssel aus der Hand gegeben hätten und sie auch keinen Einfluss auf die Auswahl der Schlüsselbesitzer hätten nehmen können.
3.4.3.Der Wohnungsinhaber haftet auch nicht für Personen, die ihm die Verfügungsgewalt tatsächlich entzogen haben; in der Lehre werden hier beispielsweise Räuber, Terroristen und Hausbesetzer genannt (vgl auch 10 Ob 374/98t).
4. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte für die in ihrer Wohnung durchgeführten Arbeiten Professionisten beigezogen, welche unter anderem am Rohrleitungssystem der Wohnung Arbeiten durchgeführt haben. Unstrittig ist, dass im Zuge der Arbeiten ein Rohr, welches zuvor bei den Renovierungsarbeiten abgezogen wurde, nicht mehr an das Fallrohr angeschlossen wurde, sodass die Entwässerung nicht über das Fallrohr erfolgte, sondern direkt in den Bodenaufbau und es dadurch zu den Wasserschäden in der Wohnung der Klägerin kam.
In Analogie zu gefährlich aufgehängten bzw aufgestellten Sachen wird in der Rechtsprechung auch die Haftung für gefährlich verwahrtes Wasser bejaht (vgl 1 Ob 155/14x). Durch die festgestellten unsachgemäß durchgeführten Installationsarbeiten war das Wasser in der Wohnung der Beklagten gefährlich verwahrt. Gerade Umbauten im Badezimmer, die auch die Abwasserverrohrung betreffen, bergen immer auch die Gefahr in sich, dass es in Folge von Montagefehlern zu unkontrollierten Wasseraustritten kommen kann.
Die Beklagte hat im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung daher für das Verschulden der mit ihrer Zustimmung handelnden Professionisten einzustehen. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte einen Professionisten mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte, soll doch die Bauaufsicht nur den Bauherrn vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen (RS0108535). Gerade der vorliegende Sachverhalt verdeutlicht die Beweisschwierigkeiten des Geschädigten, würde man den Wohnungsinhaber, weil er mit der Bauführung (mehrere) Professionisten beauftrage, bereits aus seiner Haftung gemäß § 1318 ABGB entlassen. Schließlich wurde die umfassende Haftung des Wohnungsinhabers für Schädigung durch Dritte gerade wegen des Beweisnotstands des Verletzten eingeführt (vgl Koziol , aaO).
Den unberechtigten Berufungen war daher der Erfolg zu versagen.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens war dem Endurteil vorzubehalten (§ 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO; vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 II/1 § 52 Rz 7; Deixler-Hübner ,ebenda, § 393 ZPO Rz 36; RS0035896).
6.Die Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die dargelegte gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, an der sich das Berufungsgericht orientieren konnte.
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