Der in der Regel gegebene Beweisnotstand des Geschädigten war zwar einer der Gründe für die Normierung der strengen Haftung des Wohnungsinhabers, bildet aber im Einzelfall keine gesetzliche Voraussetzung der Haftung nach § 1318 ABGB.
…auf Zeiller, Komm. III/2, 747); ein solcher Beweisnotstand bildet aber im Einzelfall keine Voraussetzung dieser Haftung (SZ 51/116; JBl 1989, 40; RIS-Justiz RS0029802). Bei einem Wasserschaden kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne weiteres verständlich erscheint, Umstände also, die eine…
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