JudikaturOGH

RS0029802 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2004

Der in der Regel gegebene Beweisnotstand des Geschädigten war zwar einer der Gründe für die Normierung der strengen Haftung des Wohnungsinhabers, bildet aber im Einzelfall keine gesetzliche Voraussetzung der Haftung nach § 1318 ABGB.

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