JudikaturOGH

RS0011905 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 1953

Aus § 1318 ABGB ergibt sich, daß eine Pflicht des Stockwerksbewohners besteht, übermäßiges Blumengießen, das eine Beschmutzung der darunter liegenden Fenster zur Folge hat, zu unterlassen.

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