JudikaturOGH

RS0044393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1988

§ 1318 ABGB; außerordentlicher Revision nicht angenommen:

Hier: Weil die angefochtene Entscheidung die von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer haftungsbegründenden Gefahr im Sinne des § 1318 ABGB ausreichend berücksichtigt.

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