RS0044393 – OGH Rechtssatz
§ 1318 ABGB; außerordentlicher Revision nicht angenommen:
Hier: Weil die angefochtene Entscheidung die von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer haftungsbegründenden Gefahr im Sinne des § 1318 ABGB ausreichend berücksichtigt.