§ 100
§ 100 — ABGB
§ 100 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12017789
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.