RS0009602 – OGH Rechtssatz
RS0009602 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Haben die Ehegatten die Mitwirkung eines von ihnen im Erwerb des anderen auf eine vertragliche Grundlage gestellt, so ist für die aus der Mitwirkung abgeleiteten Ansprüche nach der Regelung des § 100 ABGB grundsätzlich der Vertrag maßgebend. Hiebei handelt es sich vor allem um Verträge, durch die zwischen Ehegatten ein Dienst- und Gesellschaftsverhältnis begründet wird. Es macht auch keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend zustandekommt.