JudikaturJustiz7Ob667/89

7Ob667/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Egermann, Dr.Angst und Dr.Niederreiter als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr.Peter B***, praktischer Arzt, Hofstetten, Kobaldstraße 10, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die Antragsgegnerin Josefa B***, Hausfrau, Hofstetten, Kobaldstraße 10, vertreten durch Dr.Eduard Pranz ua., Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 24.Mai 1989, GZ R 256/89-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 28.Oktober 1988, GZ 1 F 17/87-20, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien, 2 R 143/86-44, am 12.Oktober 1987 rechtskräftig geschieden. Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 326 KG Hofstetten. Diese Liegenschaft wurde während der Ehe angeschafft. Auf ihr haben die Streitteile ein Haus errichtet, das zum Teil vom Antragsteller als Ordination benützt wird. Der Rest des Hauses diente den Streitteilen als Ehewohnung.

Der Antragsteller begehrte die Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung an ihn, wobei ihm der der Antragsgegnerin gehörige Hälfteanteil an der Liegenschaft zu übertragen sei. Dafür habe er sämtliche aushaftenden Kredite zur Alleinrückzahlung zu übernehmen und die Antragsgegnerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Antrages und stellte ihrerseits den Antrag, ihr die eheliche Wohnung zuzuweisen und dem Antragsteller die Rückzahlung der gesamten Schulden aufzuerlegen. In eventu beantragte sie die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller bei gleichzeitiger Einräumung seines Alleineigentums gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 2,300.000. In der Ausgleichszahlung sei ein Teilbetrag von S 500.000 aus dem Titel der Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb nach §§ 98 ff. ABGB enthalten.

Das Erstgericht hat der Antragsgegnerin das alleinige Benützungsrecht an der auf der Liegenschaft befindlichen Ehewohnung eingeräumt und ausgesprochen, daß eine Zuweisung von Vermögenswerten und Geldwerten entfalle. Es hat hiebei Billigkeitserwägungen angestellt, wobei es zu der Überzeugung gelangte, daß aus diesen Erwägungen der Antragsgegnerin die Ehewohnung verbleiben müsse. Eine Entscheidung über die Schulden oder sonstige Vermögenswerte sei nicht möglich, weil diesbezüglich die Verquickung zwischen Betriebsschulden und privaten Schulden zu eng sei. Ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb nach § 98 ABGB könne nur im streitigen Verfahren geltend gemacht werden und wäre im übrigen auch verjährt.

Nur der Antragsteller erhob Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung.

Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen eines Anspruches der Antragsgegnerin nach § 98 ABGB als unbekämpft erachtet und im übrigen die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Es hat in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, grundsätzlich seien für eine Entscheidung nach den §§ 83 ff. EheG Billigkeitserwägungen maßgebend, doch habe sich das Erstgericht nicht ausreichend mit den diesbezüglichen Fragen und insbesondere den Behauptungen des Antragstellers zu diesem Punkt auseinandergesetzt. Vor allem könne keine Rede davon sein, daß die vorhandenen Schulden nicht auf den Betrieb einerseits und den privaten Bereich andererseits aufgeteilt werden könnten. Selbst wenn eine solche Aufteilung nicht ganz genau möglich sei, müsse doch ein Teil auf den privaten Bereich entfallen, wobei als Handhabe der feststehende Anteil der Wohnung am Gesamtvermögen dienen könne. Erst wenn alle Umstände erhoben seien, wäre eine Billigkeitsentscheidung möglich.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt. Das Rekursgericht hat die bei einer Entscheidung nach den §§ 83 ff. EheG zu beachtenden Grundsätze richtig und erschöpfend wiedergegeben. Die Rekurswerberin unternimmt auch gar nicht den Versuch, die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung darzutun, sondern will lediglich bereits jetzt auf Grund bisher feststehender oder von ihr behaupteter Umstände darlegen, daß die erstgerichtliche Entscheidung der Billigkeit entsprochen hätte. Ob aber bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Ansicht des Rekursgerichtes, das Verfahren sei noch ergänzungsbedürftig, richtig ist oder nicht, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, weil es sich hiebei um eine in den Tatsachenbereich fallende Entscheidung handelt. Auf die einzelnen Argumente des Revisionsrekurses war nicht einzugehen, weil eine Billigkeitsentscheidung nur unter Zugrundelegung des gesamten Sachverhaltes möglich ist und man nicht vorweg entscheiden kann, inwieweit einzelne Momente Einfluß auf die endgültige Entscheidung haben werden.

Was die Frage des Begehrens der Antragsgegnerin auf Zahlung von S 500.000 für die Abgeltung ihrer Mitwirkung am Betrieb des Antragstellers anlangt, so handelt es sich hiebei, wie die Antragsgegnerin selbst erkennt, um einen Anspruch nach § 98 ABGB. Ein solcher ist nicht im Verfahren nach den §§ 83 ff. EheG, sondern im streitigen Verfahren durchzusetzen (vgl. Pichler in Rummel, Rdz 12 zu §§ 81, 82 EheG). Eine unmittelbare Entscheidung des Außerstreitrichters über einen solchen Antrag kommt daher nicht in Frage. Sind aber Ansprüche nach § 98 ABGB oder sonstige Entlohnungsansprüche verjährt, so kann nicht grundsätzlich gesagt werden, ob sie bei einer Entscheidung nach den §§ 83 ff. EheG berücksichtigt werden müssen oder nicht. Auch hier sind Billigkeitserwägungen maßgebend (vgl. EFSlg. 50.271). Ob solche Billigkeitserwägungen im Einzelfall eine Berücksichtigung derartiger Ansprüche erforderlich machen oder nicht, kann aber ebenfalls erst nach Feststellung des gesamten Sachverhaltes gesagt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, weil erst nach einer Endentscheidung festgestellt werden kann, inwieweit eine Kostenersatzpflicht der Billigkeit entspricht.