RS0009621 – OGH Rechtssatz
RS0009621 – OGH Rechtssatz
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Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist.