LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Gemeinde-Prüfungsausschussgeschäftsordnung 2019

Oö. Gemeinde-Prüfungsausschussgeschäftsordnung 2019

Oö. GemPAGO 2019
In Kraft seit 01. Oktober 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, als nachprüfendes Kollegialorgan festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Im Übrigen gilt § 91 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990.

(2) Der Prüfungsausschuss hat diese Gebarungsprüfung wenigstens vierteljährlich im Lauf des Haushaltsjahres sowie zusätzlich anhand der Rechnungsabschlüsse vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten.

§ 2 § 2 Einberufung von Sitzungen

(1) Der Prüfungsausschuss hat zusätzlich zur Sitzung, in der der Rechnungsabschluss gemäß § 91 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990 behandelt wird, je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind von der Obfrau bzw. vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Prüfungsausschusses an den Sitzungen teilnehmen können. Die Obfrau bzw. der Obmann kann den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zustellen.

(2) Die Obfrau bzw. der Obmann hat von jeder Sitzung die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister sowie die Fraktionsobleute zu verständigen; die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen und ist auf ihr bzw. sein Verlangen zu hören. Die Mitglieder des Gemeinderats und die Ersatzmitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, an Sitzungen als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer teilzunehmen.

(3) Die Obfrau bzw. der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Prüfungsausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt. Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden und den Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung zugrunde liegt, umschreiben. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Anschluss des schriftlichen Verlangens anzuberaumen.

(4) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nachweisbar zuzustellen, sofern die Sitzung nicht im Sitzungsplan (Abs. 1) enthalten ist. Die Verständigung hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger damit einverstanden ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.

§ 3 § 3 Tagesordnung

(1) Die Obfrau bzw. der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Prüfungsausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu fassen.

(2) Die Obfrau bzw. der Obmann ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Das Recht der Berichterstattung über solche Verhandlungsgegenstände steht der Antragstellerin/dem Antragsteller bzw. der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner zu.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Prüfungsausschuss seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Prüfungsausschusses stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Sitzung eingebracht werden. Die bzw. der Vorsitzende hat den Inhalt solcher Anträge dem Prüfungsausschuss vor Eintritt in die Tagesordnung zur Kenntnis zu bringen und über die Aufnahme in die Tagesordnung abstimmen zu lassen. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Prüfungsausschuss nichts anderes beschließt, entweder unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ oder am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.

(4) Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Eintritt in die Tagesordnung von der Tagesordnung abzusetzen. Gegenstände, die nach gesetzlichen Bestimmungen in die Tagesordnung aufzunehmen waren, dürfen nicht abgesetzt werden. Nach Eintritt in die Tagesordnung kann ein Gegenstand nicht mehr von der Tagesordnung abgesetzt werden, über eine allfällige Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte oder der gesamten Sitzung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Termin für die fortzusetzende Sitzung muss bereits bei der Vertagung festgelegt werden. Werden nur einzelne Tagesordnungspunkte vertagt, sind sie auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Prüfungsausschusses aufzunehmen, sofern der Prüfungsausschuss bei der Vertagung nichts anderes beschließt. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat die bzw. der Vorsitzende zu bestimmen.

§ 4 § 4 Informations- und Einsichtsrechte

Die Fraktionsobleute bzw. die ermächtigte Vertreterin bzw. der ermächtigte Vertreter der Fraktion sowie die Obfrau bzw. der Obmann des Prüfungsausschusses sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Prüfungsausschuss zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in generelle Erlässe der Aufsichtsbehörde. Auf ihren bzw. seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens fünf Tage vor der Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. Unbeschadet dieser Rechte obliegt allein dem Prüfungsausschuss als Kollegialorgan die Behandlung und Prüfung der jeweiligen Prüfgegenstände.

§ 5 § 5 Nichtöffentlichkeit - Vertraulichkeit

(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen kann ausnahmsweise beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 6 § 6 Beschlussfähigkeit

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist ein Mitglied am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert, hat es ein Ersatzmitglied zu entsenden. Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Fraktion verhindert, an einer Sitzung des Prüfungsausschusses teilzunehmen, ist ein dieser Fraktion angehörendes Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderats berechtigt, mit beratender Stimme an dieser Sitzung teilzunehmen.

§ 7 § 7 Wechselrede

(1) In der der Berichterstattung nachfolgenden Wechselrede ist den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung von der bzw. vom Vorsitzenden das Wort zu erteilen. Kein Mitglied des Ausschusses darf ohne Worterteilung das Wort ergreifen.

(2) Keinem Mitglied des Ausschusses darf zum selben Verhandlungsgegenstand öfter als zweimal das Wort erteilt werden, sofern nicht der Ausschuss eine Ausnahme beschließt.

(3) Die Dauer der ersten Rede eines Mitglieds des Prüfungsausschusses unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Für die zweite Rede kann die bzw. der Vorsitzende eine Beschränkung der Redezeit desselben Mitglieds auf zehn Minuten verfügen. Eine allfällige weitere Wortmeldung darf zehn Minuten nicht übersteigen.

(4) Die Beschränkung der Zahl der Wortmeldungen, der Redezeit sowie der Reihenfolge der Wortmeldungen gelten nicht für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die Berichterstatterin bzw. den Berichterstatter sowie für jenes Mitglied des Prüfungsausschusses, das einen Geschäftsantrag stellen will.

(5) Nach Beendigung der Wechselrede hat die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter die Möglichkeit, das Schlusswort zu halten oder auf dieses zu verzichten.

§ 8 § 8 Geschäftsanträge

Geschäftsanträge beziehen sich lediglich auf den Sitzungsverlauf und auf den Geschäftsgang, ohne den materiellen Inhalt der Geschäftsfälle zu berühren. Zu einem Geschäftsantrag ist sofort, jedoch ohne Unterbrechung der Rednerin bzw. des Redners, das Wort zu erteilen. Der Antrag ist sofort in Verhandlung zu ziehen, hiezu ist nur eine Pro- und eine Kontrawortmeldung zulässig. Darüber findet eine Debatte nicht statt. Über einen Antrag gemäß Z 1 ist jedoch unmittelbar abzustimmen. Sodann ist über einen Geschäftsantrag abzustimmen. Geschäftsanträge sind ua. Anträge,

1. dass der Ausschuss eine Rednerin bzw. einen Redner trotz Wortentzugs hören will,

2. auf Schluss der Rednerliste,

3. auf Schluss der Debatte,

4. auf Vertagung,

5. auf Feststellung der Befangenheit,

6. auf vertrauliche Behandlung eines Verhandlungsgegenstands.

§ 9 § 9 Abstimmung

(1) Zu einem Beschluss des Prüfungsausschusses ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt.

(2) Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme ist durch Bejahung oder Verneinung des Antrags abzugeben; Zusätze sind unwirksam. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Die bzw. der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Eine geheime Abstimmung über den Prüfbericht ist nicht zulässig.

(4) Zunächst ist über einen Antrag auf Vertagung, sodann über Gegenanträge gegen Anträge der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters abzustimmen. Über Zusatzanträge ist erst nach Annahme des Hauptantrags abzustimmen. Von verschiedenen Anträgen ist zuerst der höchste, sodann der nächsthöchste und sofort zur Abstimmung zu stellen. Im Übrigen hat die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge, in der über die Anträge abzustimmen ist, festzusetzen, soweit der Prüfungsausschuss nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.

§ 10 § 10 Verhandlungsschrift

(1) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift hat weiters die in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden zu enthalten. Sie ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterfertigen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des Gemeindeamts mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen, sofern nicht der Prüfungsausschuss aus seiner Mitte eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer bestellt.

(2) Wenn es ein Mitglied oder ein an der Sitzung teilnehmendes Ersatzmitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.

(3) Den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Prüfungsausschusses, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Prüfungsausschusses, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Noch in dieser Sitzung hat der Prüfungsausschuss zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift abzuändern ist. Wird eine Änderung beschlossen, ist der Inhalt der Änderung auf der zu ändernden Verhandlungsschrift unter Hinweis auf den erfolgten Beschluss von der oder dem Vorsitzenden zu vermerken. Werden keine Einwendungen erhoben, hat dies die oder der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung dieses Vermerks bzw. mit dem Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.

§ 11 § 11 Prüfbericht

(1) Der Prüfungsausschuss hat über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Der Prüfbericht ist rechtlich von der Verhandlungsschrift zu trennen. Der Prüfbericht ist unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu beschließen.

(2) Vor der Vorlage des Berichts an den Gemeinderat ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Der Prüfbericht ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche diesem zugestimmt haben, zu unterfertigen. Der Prüfbericht sowie die Verhandlungsschrift über die betreffende Sitzung des Prüfungsausschusses sind den Fraktionen binnen acht Wochen ab Unterfertigung des Prüfberichts, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen. Der Prüfbericht ist binnen zwölf Wochen ab Unterfertigung im Gemeinderat zu behandeln.

(3) Das Recht der Berichterstattung über einen Prüfbericht an den Gemeinderat fällt der Obfrau bzw. dem Obmann des Prüfungsausschusses zu. Lehnt diese bzw. dieser die Berichterstattung ab, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister im Gemeinderat zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluss der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.

§ 12 § 12 Befangenheit

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen im Sinn des § 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(2) Das befangene Mitglied hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.

(3) Ist der Prüfungsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig, entscheidet über diesen Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.

(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Prüfungsausschuss mit Geschäftsantrag zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interessen der Betreffende zu vertreten berufen ist.

§ 13 § 13 Beiziehung sonstiger Personen

Der Prüfungsausschuss kann beschließen, Gemeindebedienstete oder sonstige Personen im Einzelfall seinen Sitzungen als Auskunftspersonen beizuziehen, wenn sich dies zur Behandlung einer Angelegenheit als notwendig erweist und die Tragung allfälliger damit verbundener Kosten gewährleistet ist.

§ 14 § 14 Schlussbestimmung

Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Ausschüsse und über die Geschäftsführung des Gemeinderats mit Ausnahme des § 66 Abs. 2 letzter Satz Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.

§ 15 § 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse der Gemeinden erlassen wird, LGBl. Nr. 42/2002, außer Kraft.