(1) Der Prüfungsausschuss hat zusätzlich zur Sitzung, in der der Rechnungsabschluss gemäß § 91 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990 behandelt wird, je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind von der Obfrau bzw. vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Prüfungsausschusses an den Sitzungen teilnehmen können. Die Obfrau bzw. der Obmann kann den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zustellen.
(2) Die Obfrau bzw. der Obmann hat von jeder Sitzung die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister sowie die Fraktionsobleute zu verständigen; die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen und ist auf ihr bzw. sein Verlangen zu hören. Die Mitglieder des Gemeinderats und die Ersatzmitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, an Sitzungen als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer teilzunehmen.
(3) Die Obfrau bzw. der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Prüfungsausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt. Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden und den Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung zugrunde liegt, umschreiben. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Anschluss des schriftlichen Verlangens anzuberaumen.
(4) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nachweisbar zuzustellen, sofern die Sitzung nicht im Sitzungsplan (Abs. 1) enthalten ist. Die Verständigung hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger damit einverstanden ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.
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