LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Gemeinde-Prüfungsausschussgeschäftsordnung 2019§ 8

§ 8§ 8Geschäftsanträge

In Kraft seit 01. Oktober 2019
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Geschäftsanträge beziehen sich lediglich auf den Sitzungsverlauf und auf den Geschäftsgang, ohne den materiellen Inhalt der Geschäftsfälle zu berühren. Zu einem Geschäftsantrag ist sofort, jedoch ohne Unterbrechung der Rednerin bzw. des Redners, das Wort zu erteilen. Der Antrag ist sofort in Verhandlung zu ziehen, hiezu ist nur eine Pro- und eine Kontrawortmeldung zulässig. Darüber findet eine Debatte nicht statt. Über einen Antrag gemäß Z 1 ist jedoch unmittelbar abzustimmen. Sodann ist über einen Geschäftsantrag abzustimmen. Geschäftsanträge sind ua. Anträge,

1. dass der Ausschuss eine Rednerin bzw. einen Redner trotz Wortentzugs hören will,

2. auf Schluss der Rednerliste,

3. auf Schluss der Debatte,

4. auf Vertagung,

5. auf Feststellung der Befangenheit,

6. auf vertrauliche Behandlung eines Verhandlungsgegenstands.

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