(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen im Sinn des § 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(2) Das befangene Mitglied hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
(3) Ist der Prüfungsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig, entscheidet über diesen Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Prüfungsausschuss mit Geschäftsantrag zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interessen der Betreffende zu vertreten berufen ist.
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