§ 13 § 13Beiziehung sonstiger Personen
In Kraft seit 01. Oktober 2019
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Der Prüfungsausschuss kann beschließen, Gemeindebedienstete oder sonstige Personen im Einzelfall seinen Sitzungen als Auskunftspersonen beizuziehen, wenn sich dies zur Behandlung einer Angelegenheit als notwendig erweist und die Tragung allfälliger damit verbundener Kosten gewährleistet ist.
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