LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Gemeinde-Prüfungsausschussgeschäftsordnung 2019§ 3

§ 3§ 3Tagesordnung

In Kraft seit 01. Oktober 2019
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(1) Die Obfrau bzw. der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Prüfungsausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu fassen.

(2) Die Obfrau bzw. der Obmann ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Das Recht der Berichterstattung über solche Verhandlungsgegenstände steht der Antragstellerin/dem Antragsteller bzw. der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner zu.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Prüfungsausschuss seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Prüfungsausschusses stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Sitzung eingebracht werden. Die bzw. der Vorsitzende hat den Inhalt solcher Anträge dem Prüfungsausschuss vor Eintritt in die Tagesordnung zur Kenntnis zu bringen und über die Aufnahme in die Tagesordnung abstimmen zu lassen. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Prüfungsausschuss nichts anderes beschließt, entweder unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ oder am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.

(4) Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Eintritt in die Tagesordnung von der Tagesordnung abzusetzen. Gegenstände, die nach gesetzlichen Bestimmungen in die Tagesordnung aufzunehmen waren, dürfen nicht abgesetzt werden. Nach Eintritt in die Tagesordnung kann ein Gegenstand nicht mehr von der Tagesordnung abgesetzt werden, über eine allfällige Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte oder der gesamten Sitzung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Termin für die fortzusetzende Sitzung muss bereits bei der Vertagung festgelegt werden. Werden nur einzelne Tagesordnungspunkte vertagt, sind sie auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Prüfungsausschusses aufzunehmen, sofern der Prüfungsausschuss bei der Vertagung nichts anderes beschließt. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat die bzw. der Vorsitzende zu bestimmen.

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