Die Fraktionsobleute bzw. die ermächtigte Vertreterin bzw. der ermächtigte Vertreter der Fraktion sowie die Obfrau bzw. der Obmann des Prüfungsausschusses sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Prüfungsausschuss zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in generelle Erlässe der Aufsichtsbehörde. Auf ihren bzw. seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens fünf Tage vor der Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. Unbeschadet dieser Rechte obliegt allein dem Prüfungsausschuss als Kollegialorgan die Behandlung und Prüfung der jeweiligen Prüfgegenstände.
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