§ 1 § 1Aufgaben des Prüfungsausschusses
In Kraft seit 01. Oktober 2019
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(1) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, als nachprüfendes Kollegialorgan festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Im Übrigen gilt § 91 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990.
(2) Der Prüfungsausschuss hat diese Gebarungsprüfung wenigstens vierteljährlich im Lauf des Haushaltsjahres sowie zusätzlich anhand der Rechnungsabschlüsse vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten.
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