(1) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift hat weiters die in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden zu enthalten. Sie ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterfertigen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des Gemeindeamts mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen, sofern nicht der Prüfungsausschuss aus seiner Mitte eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer bestellt.
(2) Wenn es ein Mitglied oder ein an der Sitzung teilnehmendes Ersatzmitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(3) Den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Prüfungsausschusses, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Prüfungsausschusses, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Noch in dieser Sitzung hat der Prüfungsausschuss zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift abzuändern ist. Wird eine Änderung beschlossen, ist der Inhalt der Änderung auf der zu ändernden Verhandlungsschrift unter Hinweis auf den erfolgten Beschluss von der oder dem Vorsitzenden zu vermerken. Werden keine Einwendungen erhoben, hat dies die oder der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung dieses Vermerks bzw. mit dem Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.
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