(1) Der Prüfungsausschuss hat über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Der Prüfbericht ist rechtlich von der Verhandlungsschrift zu trennen. Der Prüfbericht ist unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu beschließen.
(2) Vor der Vorlage des Berichts an den Gemeinderat ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Der Prüfbericht ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche diesem zugestimmt haben, zu unterfertigen. Der Prüfbericht sowie die Verhandlungsschrift über die betreffende Sitzung des Prüfungsausschusses sind den Fraktionen binnen acht Wochen ab Unterfertigung des Prüfberichts, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen. Der Prüfbericht ist binnen zwölf Wochen ab Unterfertigung im Gemeinderat zu behandeln.
(3) Das Recht der Berichterstattung über einen Prüfbericht an den Gemeinderat fällt der Obfrau bzw. dem Obmann des Prüfungsausschusses zu. Lehnt diese bzw. dieser die Berichterstattung ab, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister im Gemeinderat zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluss der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.
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