§ 5 § 5Nichtöffentlichkeit - Vertraulichkeit
In Kraft seit 01. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen kann ausnahmsweise beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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