(1) Zu einem Beschluss des Prüfungsausschusses ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt.
(2) Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme ist durch Bejahung oder Verneinung des Antrags abzugeben; Zusätze sind unwirksam. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Die bzw. der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Eine geheime Abstimmung über den Prüfbericht ist nicht zulässig.
(4) Zunächst ist über einen Antrag auf Vertagung, sodann über Gegenanträge gegen Anträge der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters abzustimmen. Über Zusatzanträge ist erst nach Annahme des Hauptantrags abzustimmen. Von verschiedenen Anträgen ist zuerst der höchste, sodann der nächsthöchste und sofort zur Abstimmung zu stellen. Im Übrigen hat die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge, in der über die Anträge abzustimmen ist, festzusetzen, soweit der Prüfungsausschuss nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.
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