(1) In der der Berichterstattung nachfolgenden Wechselrede ist den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung von der bzw. vom Vorsitzenden das Wort zu erteilen. Kein Mitglied des Ausschusses darf ohne Worterteilung das Wort ergreifen.
(2) Keinem Mitglied des Ausschusses darf zum selben Verhandlungsgegenstand öfter als zweimal das Wort erteilt werden, sofern nicht der Ausschuss eine Ausnahme beschließt.
(3) Die Dauer der ersten Rede eines Mitglieds des Prüfungsausschusses unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Für die zweite Rede kann die bzw. der Vorsitzende eine Beschränkung der Redezeit desselben Mitglieds auf zehn Minuten verfügen. Eine allfällige weitere Wortmeldung darf zehn Minuten nicht übersteigen.
(4) Die Beschränkung der Zahl der Wortmeldungen, der Redezeit sowie der Reihenfolge der Wortmeldungen gelten nicht für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die Berichterstatterin bzw. den Berichterstatter sowie für jenes Mitglied des Prüfungsausschusses, das einen Geschäftsantrag stellen will.
(5) Nach Beendigung der Wechselrede hat die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter die Möglichkeit, das Schlusswort zu halten oder auf dieses zu verzichten.
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