Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten)
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten Teile des 13. Wiener Gemeindebezirkes sind Gegenstand dieses Managementplanes.
Wald
§ 2 Ziele
Für den Wald gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Wald-Lebensraumtypen des Anhangs I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, insbesondere Folgender: Hainsimsen – Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Waldmeister – Buchenwald (Asperulo-Fagetum), Labkraut – Eichen – Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum), Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion), Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae), Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus ,
2. Erhaltung oder Förderung der standortgerechten Waldbestände,
3. Erhaltung oder Förderung der historisch bedingten Waldbestände, wie insbesondere der Eichenbestände,
4. Erhaltung oder Anreicherung des Altholzanteils sowie Erhaltung oder Anreicherung des Totholzanteils (stehend und liegend) in allen Altersklassen,
5. Erhaltung der landschaftsprägenden historischen Alleen entlang der gekennzeichneten Wege,
6. Erhaltung oder Förderung seltener standortgerechter heimischer Baumarten.
§ 3 Maßnahmen
Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele für den Wald sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. forstliche Maßnahmen und Nutzungen haben unter Einhaltung der in § 2 genannten Ziele zu erfolgen,
2. zur natürlichen Verjüngung der Waldbestände ist der Femelschlag, Schirmschlag oder die Plenterung durchzuführen, wobei auf eine Übernahme von Altbaumpartien in die nächste Waldgeneration Bedacht zu nehmen ist,
3. die Verjüngung der Waldbestände soll grundsätzlich durch Naturverjüngung erfolgen; die künstliche Verjüngung soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Naturverjüngung ausbleibt oder die vorhandene Naturverjüngung das Erreichen der in § 2 Z 1, 2 oder 3 genannten Ziele nicht gewährleistet,
4. zum Schutz der Verjüngung vor einem negativen Wildeinfluss kann eine Einzäunung erfolgen, wobei Zäunungen nur ein maximales Ausmaß von 5 ha (bestandesweise Verjüngung) erreichen dürfen; sofern erforderlich können auch Einzelschutzmaßnahmen gesetzt werden,
5. bestehende großflächige Verjüngungszäune sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer mittelfristig aufzulassen,
6. zur Sicherung einer Baumartenmischung im Sinne des § 2 Z 1, 2 oder 3 und zur Förderung großkroniger Bäume und Überhälter kann eine Freistellung von Einzelbäumen oder Baumgruppen erfolgen,
7. zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine Pflege der Waldbestände durchgeführt werden,
8. zur Förderung seltener standortgerechter Baumarten kann, bei Ausbleiben der Naturverjüngung dieser Arten, eine künstliche Verjüngung auf geeigneten Standorten vorgenommen werden,
9. in historischen Alleen sind Bäume, die aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden müssen, nachzupflanzen,
10. zur Anreicherung von Totholz sind stehendes und liegendes Totholz in allen Dimensionen wie auch einzelne gefällte Bäume am Fällungsort zu belassen, sofern sie nicht ein Hindernis auf gekennzeichneten Wegen, Lagerwiesen und Spielplätzen oder für forstliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 Z 1, 2, 3 und 6 darstellen. Dabei sollte der Kronenentlastung der Vorrang gegenüber der Fällung gegeben werden,
11. zur Anreicherung von Altholz sollen Einzelbäume und Baumgruppen dem natürlichen Altern überlassen werden,
12. Fällungen sowie forstliche Pflegemaßnahmen dürfen nur zwischen 1. Oktober und 15. März erfolgen. Davon ausgenommen sind jene Maßnahmen, die auf Grund der Verkehrssicherungspflicht unabdingbar sind.
Wiesen
§ 4 Ziele
Für die Wiesen gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes folgender Wiesen-Lebensraumtypen des Anhangs I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie: Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen ( Alopecurus pratensis , Sanguisorba officinalis ),
2. Erhaltung oder Förderung der standortgerechten Wiesentypen, insbesondere der Feucht-, Trocken- und Magerwiesen, in ihrer natürlichen Vielfalt, ihrer Flächenausdehnung und ihrer landschaftsprägenden Form,
3. Erhaltung kleinflächiger offener Bodenstellen zum Schutz der für diese Standorte spezialisierten Pflanzen- und Tierarten.
§ 5 Maßnahmen
Zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele für Wiesen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. zur Erhaltung der Wiesen ist vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin ein Pflegeplan zu erstellen, der auf die Erfordernisse der einzelnen Wiesengesellschaften abgestimmt ist,
2. bei Durchführung der Mahd ist auf den Schutz der Wildtiere besonders Bedacht zu nehmen; das Mähgut ist von den Wiesen abzutransportieren,
3. wo durch ausgeprägtes Bodenrelief bzw. Gehölzvorkommen eine maschinelle Mahd nicht möglich ist, ist zur Sicherstellung der Erhaltung der standortgerechten artenreichen Wiesen ein Häckseln oder ein Mulchen durchzuführen,
4. im Gehege beim Hohenauer Teich soll eine Mahd oder ein Mulchen erfolgen, wenn dies zur flächenmäßigen Erhaltung der gehölzfreien Flächen erforderlich ist,
5. durch regelmäßigen Rückschnitt aufkommender Gehölze an den Wiesenrändern soll die Flächengröße und die landschaftsprägende Form der Wiesen gewährleistet werden, wobei die Entstehung bzw. Erhaltung von Säumen zu beachten und zu fördern ist,
6. landschaftsprägende Gehölze oder Gehölzgruppen auf Wiesen sind zu erhalten und gegebenenfalls mit standortgerechten Gehölzen nachzupflanzen,
7. durch die Wühlaktivität des Schwarzwildes großflächig umgebrochene Wiesen oder Wiesenteile sind zur Erhaltung einer maschinell mähfähigen Wiesenoberfläche zu pflegen, wobei kleinflächig offene Bodenstellen zur Sicherung der Artenvielfalt spezialisierter Pflanzen- und Tierarten erhalten werden sollen,
8. zur Sicherung der Artenvielfalt und zur Beschleunigung der Entwicklung gewünschter standortgerechter Wiesengesellschaften kann das Einbringen von standortgerechtem Wiesenmaterial durch Einsaat mittels Samen oder durch Auflagen mittels Heu oder Heudrusch erfolgen, wobei auf die Erhaltung offener Bodenstellen zu achten ist.
Ackerbaulich genutzte Flächen
§ 6 Ziele
Für die ackerbaulich genutzten Flächen im Hermesvilla Park gelten folgende Ziele:
1. Nutzung und Bewirtschaftung der Ackerflächen nur in Form des ökologischen Landbaues entsprechend der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018, S. 1 ff.,
2. Erhaltung oder Förderung von Strukturgehölzen im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen,
3. Förderung von Ackerwildkräutern.
§ 7 Maßnahmen
Zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele für ackerbaulich genutzte Flächen ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahme zu beachten: die Bewirtschaftung der ackerbaulich genutzten Flächen im Hermesvilla Park ist nur im derzeitigen Flächenausmaß zulässig.
Gewässer
§ 8 Ziele
(1) Für die künstlich entstandenen Teiche, wie den Hohenauer Teich oder den Grünauer Teich gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Förderung der naturnahen Ausprägung der Teiche,
2. Erhaltung naturnaher, strukturreicher Uferzonen.
(2) Für die natürlichen Bachläufe und Tümpel gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Förderung der natürlichen Ausprägung der Tümpel,
2. Erhaltung oder Förderung einer natürlichen Dynamik der Bachläufe.
§ 9 Maßnahmen
(1) Zur Erreichung der in § 8 genannten Ziele für Gewässer sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. die Fischartenzusammensetzung und Bestandesdichte der Teiche ist auf die ökologische Tragfähigkeit auszurichten,
2. die Befischung und Betreuung des Hohenauer Teichs und des Grünauer Teichs darf nur durch den Fischereiverein der Forstbediensteten des Forstamtes und des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien erfolgen,
3. die bestehenden Abzäunungen der Teiche sind zur Erhaltung und Förderung der naturnahen Ausprägung und zur Bewahrung vor negativen Einflüssen durch Besucherinnen oder Besucher sowie durch Wildtiere, insbesondere des Schwarzwildes, sowie zur Sicherheit der Erholungssuchenden zu erhalten,
4. ehemalige Kleingewässer, insbesondere Amphibienlaichgewässer, sollen bei fortgeschrittener Verlandung zur Erhaltung und Reaktivierung ausgebaggert werden,
5. Kleinstgewässer, insbesondere Amphibienlaichgewässer, sollen erhalten bzw. geschaffen werden.
Arten
§ 10 Ziele
Für die Tier- und Pflanzenarten gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Förderung der standortgerechten wildwachsenden Pflanzen- und freilebenden Tierarten in ihrer natürlichen Vielfalt, insbesondere der auf Grund der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/2000 streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten,
2. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes folgender Arten des Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie:
Arten des Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie:
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus),
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii),
Großes Mausohr (Myotis myotis),
Alpen-Kammmolch (Triturus carnifex),
Gelbbauchunke (Bombina variegata),
Koppe (Cottus gobio),
Eichenheldbock (Cerambyx cerdo),
Eremit (Osmoderma eremita),
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar),
Hirschkäfer (Lucanus cervus).
Arten des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie:
Grauspecht (Picus canus),
Schwarzspecht (Dryocopus martius),
Mittelspecht (Dendrocopos medius),
Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos),
Zwergschnäpper (Ficedula parva),
Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis),
Neuntöter (Lanius collurio).
§ 11 Maßnahmen
Die Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Wälder, Wiesen und Gewässer sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten so durchzuführen, dass sie auch der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten dienen. Sollte es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lebensräume oder einer geschützten Tier- oder Pflanzenart kommen, insbesondere zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines Lebensraumes des Anhangs I oder einer Tier- oder Pflanzenart des Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin zur Erreichung der in § 10 genannten Ziele entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Arten (Artenschutzprojekte) durchzuführen.
Wildtiermanagement
§ 12 Ziele
Für das Wildtiermanagement gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Entwicklung eines vitalen Schalenwildbestandes der Wildarten Rehwild und Schwarzwild mit artgemäßem Altersklassenaufbau und artgemäßer Sozialstruktur durch möglichst geringe menschliche Eingriffe,
2. Herstellung einer an die Tragfähigkeit des Lebensraumes angepassten Wilddichte,
3. die Methoden der Wildbestandsregulation sollen so schonend wie möglich im Sinne einer „Ultima Ratio“-Jagd erfolgen,
4. langfristig soll der Austausch mit anderen Tierpopulationen möglich sein und es sollen Ausweichmöglichkeiten bei Nahrungsmangel geschaffen werden.
§ 13 Maßnahmen
Zur Erreichung der in § 12 genannten Ziele für das Wildtiermanagement sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. Von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ist ein den in § 12 genannten Zielen entsprechendes Jagdkonzept zu erstellen, das insbesondere die Festlegungen zur Intervall- und Schwerpunktbejagung mit räumlich und zeitlich festgelegten Jagdruhezonen und Zeiten der Winterruhe sowie das geplante Fütterungsregime beinhaltet. Das Jagdkonzept ist der Behörde bis spätestens 31. Oktober 2020 und danach alle vier Jahre vorzulegen.
2. Die Wildbestandsregulierung soll ab dem Erreichen des tragfähigen Wildbestandes grundsätzlich durch geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Forst- und Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien erfolgen. Die Wildbestandesregulierung soll mit den schonendsten Mitteln erfolgen und dient nicht der Gewinnung von Jagdtrophäen. Jagderlaubnisscheine dürfen nicht ausgestellt werden.
3. Als vorrangige Jagdart soll die Ansitzjagd durchgeführt werden. Bei absehbarer Nichterfüllung der Abschusszahlen können auch Ansitz-Drückjagden bzw. Riegeljagden durchgeführt werden. Die Durchführung von Treibjagden ist verboten.
4. Der Abschuss hat mittels bleifreier Munition zu erfolgen.
5. Der Rotwildbestand sowie der nicht autochthone Dam- und Muffelwildbestand ist nicht zu erhalten.
6. Andere als in dieser Verordnung genannten jagdbaren Wildtiere dürfen mit Ausnahme jagdlicher Eingriffe im Falle von Wildkrankheiten oder im Seuchenfall nicht bejagt werden.
7. Von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ist jährlich ein Abschussplan zu erstellen, wobei die Abschusszahlen der Wildarten Reh- und Schwarzwild entsprechend dem Einfluss der Schalenwildarten auf die Vegetation sowie der Erreichung eines vitalen Wildbestandes festzulegen sind.
8. Die jagdlichen Eingriffe, wie insbesondere der Abschuss, die Fütterung und die Kirrung, sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer jährlich an die Ergebnisse des Monitorings anzupassen.
9. Die Anzahl und Lage der Futterstellen und die Futtermengen sind an die naturräumlichen Gegebenheiten, an die Erfordernisse der Besucherlenkung sowie an die in § 12 genannten Ziele anzupassen, wobei Futterstellen und Futtermengen Zug um Zug mit Erreichung einer an den Lebensraum angepassten Wilddichte bzw. der Reduktion der einzelnen Wildarten zu verringern sind.
10. Die Fütterung des Schwarzwildes bis zur Erreichung eines an den Lebensraum angepassten Wildbestandes hat sich nach der Menge und der Zugänglichkeit der natürlich im Lainzer Tiergarten vorkommenden Futterquellen und der Vitalität der Tiere zu richten und darf nur auf den dafür vorgesehenen Futterstellen erfolgen.
11. die Fütterung des Reh- und Schwarzwildes darf nach Erreichen eines an den Lebensraum angepassten Wildbestandes nur im Falle eines außergewöhnlichen, witterungsbedingten Mangels an natürlich im Lainzer Tiergarten vorkommendem Futter und nur auf den dafür vorgesehenen Futterstellen erfolgen (Notzeitfütterung). Für Rehwild darf dabei nur art- und wiederkäuergerechtes natürliches Rauh- und Saftfutter, für Schwarzwild nur natürliches, artgerechtes Futter verwendet werden. Die Einrichtung einer Notzeitfütterung ist der Behörde binnen eines Tages anzuzeigen.
12. Kirrstellen für Schwarzwild dürfen mit maximal 1 kg eines geeigneten Kirrmittels (insbesondere Mais) pro Kirrung und Tag maximal 3 Tage vor den eigentlichen Jagdtagen bestückt werden. Dabei ist eine Anzahl von 1 Kirrstelle pro 100 ha nicht zu überschreiten. In Jagdruhezonen dürfen keine Kirrstellen eingerichtet werden.
13. Die derzeit bestehenden jagdlichen Einrichtungen sollen als Beitrag zur Wildbestandsregulierung erhalten werden.
Gehege
§ 14 Ziele
Für die Gehege gelten folgende Ziele:
1. Mittelfristige Auflassung des bestehenden Schaugeheges mit Mufflon und Damwild beim Lainzer Tor,
2. Erhaltung des Heckrindergeheges beim Hohenauer Teich in seiner derzeitigen Flächenausdehnung,
3. Erhaltung eines vielfältig strukturierten, artgerechten Lebensraumes in den Gehegen,
4. neue Gehege dürfen nicht errichtet werden.
§ 15 Maßnahmen
Zur Erreichung der in § 14 genannten Ziele für Wild- und Schaugehege sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen zu beachten:
1. die Fütterung der Tiere im Schaugehege hat bis zu dessen Auflassung artgerecht mittels Rauh- und Saftfutter zu erfolgen; als Ernährungsbestandteil soll regelmäßig Reisig vorgelegt werden,
2. die Fütterung der Heckrinder hat artgerecht mittels Rauh- und Saftfutter und ausschließlich als Notzeitfütterung im Winter und zeitigen Frühjahr zu erfolgen.
Besucherinnen und Besucher
§ 16 Ziele
Für die Besucherinnen und Besucher gelten folgende Ziele:
1. Schaffung und Erhaltung eines unmittelbaren Naturerlebnisses zu Bildungs- und Erholungszwecken, unter besonderer Schonung der Lebensräume sowie der Tier- und Pflanzenarten, insbesondere jener der Anhänge I und II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie,
2. Erhaltung der bestehenden Ausflugsgasthäuser, Lagerwiesen und Spielplätze entlang der gekennzeichneten Wege,
3. Information der Besucherinnen und Besucher zur Erhöhung des Verständnisses für naturschutzfachliche Maßnahmen.
§ 17 Maßnahmen
Zur Erreichung der in § 16 genannten Ziele für die Besucherinnen und Besucher sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen zu beachten:
1. es ist eine technische Infrastruktur, insbesondere eine eindeutige Markierung und Instandhaltung der gekennzeichneten Wege, zu schaffen und zu erhalten,
2. Lagerwiesen und Spielplätze dürfen mehrmals im Jahr nach Bedarf gemäht werden,
3. nicht benützte Wege sollen aufgelassen oder rückgebaut werden,
4. Bildungs- und Exkursionsprogramme, insbesondere für die Bereiche: Hermesvilla Park und Nikolaitor, sind zu erstellen und durchzuführen,
5. Umweltbildungs- und Erholungseinrichtungen sind im Bereich der am stärksten frequentierten Haupttore und im Bereich der Ausflugsgasthäuser zu konzentrieren,
6. die winterliche Schließzeit mit Ausnahme des Hermesvilla Parks und die nächtliche Ruhezeit im gesamten Lainzer Tiergarten ist zur Erreichung der naturschutzfachlichen Zielsetzungen sowie zur Beruhigung der Wildtiere und für die Sicherheit der Erholungssuchenden zu erhalten.
Verwaltungszonen
§ 18 Ziele
(1) Für die Verwaltungszone I gelten folgende Ziele:
1. Betrieb von technischen Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
2. Lagerung von für den Betrieb des Lainzer Tiergartens und seiner Einrichtungen notwendigen Materials,
3. Erhaltung der Gebäude als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe,
4. Betrieb von Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher,
5. Betrieb von Futterstellen und Kirrungen sowie die dafür notwendige Lagerung von Futtermitteln,
6. Betrieb von Wasserversorgungseinrichtungen.
(2) Für die Verwaltungszone II gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung der historischen baulichen Anlagen,
2. Erhaltung der historischen Parkanlage,
3. Betrieb des Museums in der Hermesvilla.
§ 19 Maßnahmen
Zur Erreichung der in § 18 genannten Ziele für die Verwaltungszonen sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin folgende Maßnahmen zu beachten:
1. die technischen Versorgungseinrichtungen, Besuchereinrichtungen, Verwaltungsgebäude, Futterstellen und Kirrungen sowie Lagerplätze sind instand zu halten oder instand zu setzen,
2. die baulichen Anlagen sind instand zu halten oder instand zu setzen,
3. die historische Parkanlage ist gärtnerisch zu pflegen,
4. die Wirtschaftswege sind zur Sicherung der Zugänglichkeit der Verwaltungszonen und der Ausführung der Aufgaben der Verwaltung instand zu halten oder instand zu setzen.
§ 20 Monitoring
(1) Ziel eines Monitorings im Lainzer Tiergarten ist es, die Erreichung der in diesem Managementplan definierten Ziele und den Erfolg der Maßnahmen zu überprüfen. Das Monitoring ist vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin durchzuführen und hat insbesondere zu umfassen:
a) Waldbestände:
1. Erfassung und Bewertung der Waldbestände (Grundlagenerhebung),
2. Erfassung und Analyse der Entwicklung der Waldbestände,
3. Erfassung des günstigen Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wald-Lebensraumtypen gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,
4. Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in standortgerechten und historisch bedingten Waldbeständen,
5. Erfassung des Altholz- und Totholzanteils.
b) Wiesenbestände:
1. Erfassung und Bewertung der Wiesen (Grundlagenerhebung),
2. Erfassung des günstigen Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wiesen-Lebensräume gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,
3. Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in standortgerechten Wiesenbeständen,
4. Erfassung und Analyse der durch Schwarzwildwühlaktivitäten entstandenen Wühlstellen.
c) Gewässer:
1. Beobachtung und Bewertung der natürlichen Ausprägung und Dynamik der Tümpel und Bachläufe,
2. jährliche Erfassung der entnommenen Fische.
d) Jagdbare Wildtiere:
1. jährliche Erstellung eines Abschussplanes für alle Schalenwildarten; ab Erreichen eines tragfähigen Wildbestandes für die Wildarten Reh- und Schwarzwild,
2. jährliche Erstellung systematischer Abgangslisten aller vorkommenden Schalenwildarten nach Wildart, Sozialklasse, Abschussdatum und Abschussort bzw. Fundort des Fallwildes sowie Gewicht,
3. Erfassung der Anzahl der Ansitz-Drück-Jagden und der dabei erlegten Tiere pro Wildart sowie Anzahl der Ansitz-Drückjagden ohne Abschuss,
4. Erfassung und Bewertung des Schalenwildeinflusses (Schälung, Fege, Verbiss, Wühlen) auf die Vegetation in den Wäldern und auf den Wiesen,
5. jährliche Erfassung der ausgelegten Futtermittel und -mengen, wobei die Menge und Art der Futtermittel an den Kirrstellen gesondert auszuweisen sind,
6. jährliche Erfassung der Wildtierkrankheiten im Rahmen stichprobenartiger pathologischer Untersuchungen.
(2) Die auf Grund Abs. 1 jährlich zu erstellenden Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Alle anderen Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde bis spätestens vier Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.
§ 21 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Managementplan Lainzer Tiergarten tritt nach Ablauf von fünf Jahren nach Kundmachung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 40/2020 außer Kraft.
§ 22 Richtlinienumsetzung
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:
1. „Vogelschutz – Richtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115;
2. „Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 29.03.2014 S. 70.
Anl. 1
Anhänge
AnlagePDF