(1) Ziel eines Monitorings im Lainzer Tiergarten ist es, die Erreichung der in diesem Managementplan definierten Ziele und den Erfolg der Maßnahmen zu überprüfen. Das Monitoring ist vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin durchzuführen und hat insbesondere zu umfassen:
a) Waldbestände:
1. Erfassung und Bewertung der Waldbestände (Grundlagenerhebung),
2. Erfassung und Analyse der Entwicklung der Waldbestände,
3. Erfassung des günstigen Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wald-Lebensraumtypen gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,
4. Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in standortgerechten und historisch bedingten Waldbeständen,
5. Erfassung des Altholz- und Totholzanteils.
b) Wiesenbestände:
1. Erfassung und Bewertung der Wiesen (Grundlagenerhebung),
2. Erfassung des günstigen Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wiesen-Lebensräume gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,
3. Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in standortgerechten Wiesenbeständen,
4. Erfassung und Analyse der durch Schwarzwildwühlaktivitäten entstandenen Wühlstellen.
c) Gewässer:
1. Beobachtung und Bewertung der natürlichen Ausprägung und Dynamik der Tümpel und Bachläufe,
2. jährliche Erfassung der entnommenen Fische.
d) Jagdbare Wildtiere:
1. jährliche Erstellung eines Abschussplanes für alle Schalenwildarten; ab Erreichen eines tragfähigen Wildbestandes für die Wildarten Reh- und Schwarzwild,
2. jährliche Erstellung systematischer Abgangslisten aller vorkommenden Schalenwildarten nach Wildart, Sozialklasse, Abschussdatum und Abschussort bzw. Fundort des Fallwildes sowie Gewicht,
3. Erfassung der Anzahl der Ansitz-Drück-Jagden und der dabei erlegten Tiere pro Wildart sowie Anzahl der Ansitz-Drückjagden ohne Abschuss,
4. Erfassung und Bewertung des Schalenwildeinflusses (Schälung, Fege, Verbiss, Wühlen) auf die Vegetation in den Wäldern und auf den Wiesen,
5. jährliche Erfassung der ausgelegten Futtermittel und -mengen, wobei die Menge und Art der Futtermittel an den Kirrstellen gesondert auszuweisen sind,
6. jährliche Erfassung der Wildtierkrankheiten im Rahmen stichprobenartiger pathologischer Untersuchungen.
(2) Die auf Grund Abs. 1 jährlich zu erstellenden Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Alle anderen Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde bis spätestens vier Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.
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