Zur Erreichung der in § 18 genannten Ziele für die Verwaltungszonen sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin folgende Maßnahmen zu beachten:
1. die technischen Versorgungseinrichtungen, Besuchereinrichtungen, Verwaltungsgebäude, Futterstellen und Kirrungen sowie Lagerplätze sind instand zu halten oder instand zu setzen,
2. die baulichen Anlagen sind instand zu halten oder instand zu setzen,
3. die historische Parkanlage ist gärtnerisch zu pflegen,
4. die Wirtschaftswege sind zur Sicherung der Zugänglichkeit der Verwaltungszonen und der Ausführung der Aufgaben der Verwaltung instand zu halten oder instand zu setzen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden